Vom Müll über Metallrückgewinnung bis zum Ersatzbaustoff HMVA

HMV-Schlacke - Was ist bei der Verwertung zu berücksichtigen?

Ersatzbaustoff aus HMV-Schlacke

Bei HMV-Schlacke handelt es sich um aufbereitete Rost- und Kesselasche, die bei der Verbrennung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen in Müllverbrennungsanlagen entsteht. Das aus den Müllverbrennungsanlagen ausgetragene Material wird von spezialisierten Aufbereitungsanlagen verarbeitet, die Metalle und unverbrannte Reststoffe aus der HMV-Schlacke aussortieren und die abgereinigten mineralischen Anteile zu einem anerkannten und hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoff HMVA nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV) aufbereiten.

Wo kann ich HMVA im Straßen- und Tiefbau einsetzen?

  • Zur Herstellung befestigter Flächen in Industrie- und Gewerbegebieten, wie z.B.:
    • Parkplätzen, Lagerflächen, Hallenflächen, Güterverkehrszentren, Hafenbereiche
  • Im Straßen- und Wegebau, wie z.B.: Frostschutzschicht, Unterbaumaterial von Straßendämmen
  • Als ungebundene Tragschicht unter einer wasserundurchlässigen Deckschicht: Asphalt, Beton
  • Als Füllmaterial für den Bau von Lärmschutzdämmen

Welche Regelwerke sind für den Einbau von HMVA zu beachten?

Grundlegende Umweltvorschrift: Ersatzbaustoffverordnung

Damit HMVA im Straßen- und Tiefbau eingebaut werden darf, müssen die Anforderungen der EBV erfüllt werden. Hierzu gehört für die Inverkehrbringer u.a. eine Güteüberwachung wie die regelmäßigen Fremdüberwachungen durch ein externes Unternehmen sowie auch eine Eigenüberwachung in Form von Werkseigenen Produktionskontrollen.

Es werden auch Anforderungen an die Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) wie HMVA genannt. Hierzu gehören Einbaubedingungen, wie z.B., dass

  • mindestens 250 m³ HMVA eingebaut werden,
  • der Ersatzbaustoff nicht in einem Heilquellenschutzgebiet oder Wasserschutzgebiet der Zone I oder II eingebaut wird,
  • der Ersatzbaustoff nicht bei Grundwasserdeckschichten aus Kies eingebaut wird bzw. in diesem Fall ggf. mit Zustimmung der Behörde eine künstliche Deckschicht hergestellt wird,
  • der Ersatzbaustoff mit einem Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasser, d.h. die Grundwasserdeckschicht inkl. Sicherheitsabstand von mindestens 1,0 m (bei Bauvorhaben innerhalb von Wasserschutzbereichen 1,5 m) eingebaut wird,
  • sollte die Einbauweise nicht in Anlage 2 EBV aufgeführt sein, die geplante Einbauweise von der zuständigen Behörde zugelassen wird,
  • eine Voranzeige und Abschlussanzeige nach §22 EBV bei der zuständigen Behörde eingereicht wird,
  • nach Abschluss der Baumaßnahme die Vor- und Abschlussanzeige unterschrieben und dem Bauherrn/Grundstückseigentümer übergeben wird (§25 EBV).

 

Bautechnik: der Einsatz von HMVA ist technologisch abgesichert

Im Straßen- und Erdbau gibt es klare bautechnische Vorgaben. Gütegesicherte HMVA erfüllt neben den Anforderungen nach EBV je nach Anwendungsbereich ebenfalls die Anforderungen gemäß der technischen Lieferbedingungen TL SoB-StB, TL G SoB-StB und TL BuB E-StB.